ZPO entscheidet über den Ausstand des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten. Da nach Auffassung der Vorinstanz das weitere Verfahren in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fällt (Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2012 S. 5), ist das Ablehnungsbegehren beim Bezirksgericht Aarau zu stellen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Gerichtspräsident als Einzelrichter zuständig wäre. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO, dass das Obergericht über den Ausstand des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet, doch wäre damit das Obergericht erste und einzige Instanz, was gegen Bundesrecht verstösse.