2013 Zivilprozessrecht 387 70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren ge- gen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. März 2013 in Sachen J.B. (ZSU.2013.50). Aus den Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin hat in der Beschwerde beantragt, es sei ihr ein fairer Prozess zu gewähren und nochmals eine Anhörung unter Besetzung eines anderen Richters anzusetzen. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, weil das Obergericht nicht die zustän- dige Instanz ist. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO entscheidet über den Ausstand des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten. Da nach Auffassung der Vorinstanz das weitere Verfahren in die Zustän- digkeit des Gesamtgerichts fällt (Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2012 S. 5), ist das Ablehnungsbegehren beim Bezirksge- richt Aarau zu stellen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Ge- richtspräsident als Einzelrichter zuständig wäre. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO, dass das Obergericht über den Ausstand des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet, doch wäre damit das Obergericht erste und einzige Instanz, was gegen Bundesrecht verstösse. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet, von wenigen nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, einen doppelten Instanzenzug zur Verfügung zu stellen, damit der Entscheid durch ein (hierarchisch übergeordnetes) kantonales Gericht als Rechtsmittelin- stanz überprüft werden kann (BGE 138 III 41 Erw. 1.1; Klett, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 75 N. 1 ff.). § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO darf daher für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichts- präsidenten als Einzelrichter nicht angewendet werden. Es besteht eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, welche mit ei- ner bundesrechtskonformen Lösung durch die Gerichtsbehörde selbst 388 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 zu schliessen ist (Errass, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 130 N. 32). Wie erwähnt, sieht § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO für den Fall des Ausstands des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts vor, dass das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten über den Ausstand entscheidet. Diese Zuständigkeitsregelung kann in Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichts- präsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirks- gericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter In- stanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1). 71 Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge nach Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. April 2013 in Sachen A.K. AG gegen M.A.F. (ZSU.2013.61). Aus den Erwägungen 2. Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Der Antrag in der Beschwerde, das Begehren der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, ist folglich neu. Damit ist die Frage gestellt, ob er unzulässig ist, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil der erforderliche Antrag in der Sache fehlte (BGE 133 III 489). Die Frage ist zu verneinen. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO; Spühler/Dolge/ Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des inter-