Aus den Erwägungen 3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit.