Der Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren beschlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht (BGE 130 I 180). 396 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013