Sie hätten allenfalls Anlass für eine behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Übersetzers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin niemand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren beschlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw.