Weder drohte das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstellerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Übersetzers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw.