Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein begründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaupten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstellerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128 I 225 Erw.