2.3. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert. Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein begründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 entnehmen lässt.