394 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 in einem solchen Fall eine freie Schätzung des Streitwerts befür- wortet oder auf die maximale Erstreckungsdauer von vier Jahren ge- mäss Art. 272b Abs. 1 OR abgestellt werde, sei eine Frage des Er- messens, welches dem Gericht ohne Zweifel zustehe. Das Oberge- richt habe sich für Letzteres entschieden. 3.4.7. Diese Erwägungen können auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung beanspruchen. Der kantonale Gesetzgeber hat beim Erlass des § 4 Abs. 1 AnwT offen- sichtlich die Konsequenzen nicht bedacht, welche die Verweisung auf die Schweizerische Zivilprozessordnung für die Berechnung des Streitwerts bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Mietzins- festsetzungsverfahren haben kann, so wie er das bereits beim Erlass von § 4 Abs. 5 altAnwT und der Verweisung auf § 20 ZPO/AG nicht getan hat. Da die Berechnung des Streitwerts nach dieser vereinfach- ten Multiplikationsmethode auch unter der Herrschaft der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung zu unbilligen, weil prohibitiven Par- teikosten für die unterliegende Partei und damit zu einer unzulässi- gen Erschwerung der Durchsetzung von bundesrechtlich garantierten Rechtsansprüchen weniger begüterter Kreise führen kann, ist an der publizierten Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung festzuhalten. Die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist aus diesem Grund unrichtig und zu korrigieren. 74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Dezember 2013 in Sachen L.J. (ZSU.2013.346). 2013 Zivilprozessrecht 395 Aus den Erwägungen 2.3. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert. Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein be- gründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaup- ten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugrei- fen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstelle- rin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Überset- zers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin nie- mand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesge- richtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren be- schlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar 2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehe- manns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwalt- lichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht (BGE 130 I 180). 396 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemes- sungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pau- schaltarif nicht geändert. § 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsver- tretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 in Sachen C.S. (ZSU.2013.124). Aus den Erwägungen 3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung be- misst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertre- tung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festset- zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fas- sung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestim- mung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde viel- mehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der ge- nannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff "Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für