SchKG erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Über den materiellen Bestand der Forderung darf das Rechtsöffnungsgericht nicht befinden (BGE 5P.356/2002, Erw. 1; Staehelin, BSK-SchKG I, a.a.O., N. 2a zu Art. 81 SchKG). Im Anweisungsverfahren zwischen den Ehegatten wird nicht über die Forderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Schuldnerehegatten entschieden. Art. 81 SchKG setzt aber voraus, dass über den Bestand der Forderung, die vollstreckt werden soll, bereits entschieden worden ist.