In diesem Fall aber würde die angestrebte Beschleunigung nicht mehr erreicht, abgesehen davon, dass den Parteien eine Instanz verloren ginge, in welcher über die betreffenden neuen Behauptungen zu befinden wäre. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 342 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014