], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 35 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Damit ihm das rechtliche Gehör gewahrt wird, müsste er allerdings in der Berufung sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge einbringen können, die er hätte einbringen können, wenn er von Anfang an in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen worden wäre. In diesem Fall aber würde die angestrebte Beschleunigung nicht mehr erreicht, abgesehen davon, dass den Parteien eine Instanz verloren ginge, in welcher über die betreffenden neuen Behauptungen zu befinden wäre.