177 ZGB als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis und der Unterscheidung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren rechtfertigt es sich somit entgegen der in AGVE 1982, Nr. 11, S. 47 ff., veröffentlichten Praxis nicht mehr, einen Anweisungsentscheid als Rechtsöffnungstitel anzuerkennen. Der angewiesene Arbeitgeber ist zudem nicht Partei des Anweisungsverfahrens. Zwar wird die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne gegen die Anweisung im Sinn von Art. 177 ZGB Berufung einlegen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 2. Auflage, Zürich/Basel/