Der Anspruch muss auf einem gültigen Titel - einem gültigen Unterhaltsvertrag oder einem vollstreckbaren Urteil – beruhen. Nicht erforderlich ist aber, dass bereits ein Geldbetrag richterlich festgesetzt ist. In diesem Fall kann mit dem Antrag auf Anweisung an den Schuldner gestützt auf Art. 173 ZGB (während des Zusammenlebens der Ehegatten), Art. 176 ZGB (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten) oder Art. 276 ZPO (für die Dauer eines Scheidungsverfahrens) ein Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159-180 ZGB, Bern 1999, N. 9a zu Art. 177 ZGB).