4.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die Anweisung an den Schuldner eines Ehegatten im Sinn von Art. 177 ZGB als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 137 III 197 Erw. 1.2.) setzt voraus, dass der betreffende Ehegatte zu Geldzahlungen an den Familienunterhalt verpflichtet ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 9 zu Art. 177 ZGB). Der Anspruch muss auf einem gültigen Titel - einem gültigen Unterhaltsvertrag oder einem vollstreckbaren Urteil – beruhen.