149 Abs. 2 SchKG), was die definitive Rechtsöffnung ausschliesst, die in ihnen verurkundeten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhen, was der provisorischen Rechtsöffnung wegen der damit verbundenen Aberkennungsklage entgegensteht. Die Kläger haben ferner vier definitive Steuerveranlagungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'162.00 vorgelegt, wobei die beiden Veranlagungen für 1993/1994 identisch sind. Gestützt auf diese definitiven Steuerveranlagungen könnte definitive Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nicht in dem in Betreibung gesetzten Betrag, für den die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat.