2014 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 339 diese mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Gestützt auf diese Verlustscheine kann aber weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, weil die Verlustscheine bloss proviso- rische Rechtsöffnungstitel sind (Art. 149 Abs. 2 SchKG), was die definitive Rechtsöffnung ausschliesst, die in ihnen verurkundeten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhen, was der provisorischen Rechtsöffnung wegen der damit verbundenen Aber- kennungsklage entgegensteht. Die Kläger haben ferner vier definitive Steuerveranlagungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'162.00 vorgelegt, wobei die beiden Veranlagungen für 1993/1994 identisch sind. Gestützt auf diese definitiven Steuerveranlagungen könnte definitive Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nicht in dem in Betreibung gesetzten Betrag, für den die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Kläger würden folglich durch einen solchen Entscheid des Obergerichts schlechter gestellt, zumal die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven wird, falls der Beklagte wie behauptet keine Aberkennungsklage eingereicht hat (Art. 83 Abs. 3 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 394). Zufolge der Geltung der Dispositions- maxime ist das Obergericht im Rechtsmittelverfahren aber an den Antrag der Kläger gebunden und darf sie nicht schlechter stellen als die Vorinstanz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; sog. Verbot der reformatio in peius; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 510). Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 66 Art. 177 ZGB, Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eine in einem Eheschutzverfahren verfügte Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist gegenüber dem angewiesenen Schuldner kein definitiver Rechtsöffnungstitel (Praxis- änderung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. März 2014 in Sachen H. gegen R. (ZSU.2013.317). 340 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Aus den Erwägungen 4.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die Anweisung an den Schuldner eines Ehegatten im Sinn von Art. 177 ZGB als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 137 III 197 Erw. 1.2.) setzt voraus, dass der betreffen- de Ehegatte zu Geldzahlungen an den Familienunterhalt verpflichtet ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 9 zu Art. 177 ZGB). Der Anspruch muss auf einem gültigen Titel - einem gültigen Unterhaltsvertrag oder einem vollstreckbaren Urteil – beru- hen. Nicht erforderlich ist aber, dass bereits ein Geldbetrag richter- lich festgesetzt ist. In diesem Fall kann mit dem Antrag auf An- weisung an den Schuldner gestützt auf Art. 173 ZGB (während des Zusammenlebens der Ehegatten), Art. 176 ZGB (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten) oder Art. 276 ZPO (für die Dauer eines Scheidungsverfahrens) ein Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Gei- ser, Berner Kommentar zu Art. 159-180 ZGB, Bern 1999, N. 9a zu Art. 177 ZGB). Die Forderung, für welche im vorliegenden Verfahren die defi- nitive Rechtsöffnung beantragt wird, beruht demnach nicht auf dem Anweisungsentscheid; sie beruht vielmehr auf dem Eheschutzent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 14. November 2011 (ZSU.2011.349) im Verfahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehe- mann. Beim Anweisungsentscheid handelt es sich lediglich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme, die an die Stelle der Rechtsöffnung mit anschliessender Pfändung tritt (BGE 137 III 197 Erw. 1.2.). Die Lohnpfändung geschieht dadurch, dass der Betrei- bungsbeamte dem Schuldner oder dessen Vertreter bekannt gibt, dass er ohne seine Einwilligung nicht mehr über die gepfändete Ein- kommensquote verfügen dürfe (BGE 109 III 11 Erw. 2; vgl. Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG I], 2. Auflage, Basel 2010, N. 43 zu 2014 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 341 Art. 93 SchKG). Bei der Anzeige an den Drittschuldner, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG), handelt es sich um eine blosse Sicherungsmassnahme (BGE 109 III 11 Erw. 2), die mit der Pfändung als solcher nicht zu verwechseln ist (Lebrecht, BSK-SchKG I, a.a.O., N. 7 zu Art. 99 SchKG). Wenn der Drittschuldner trotz dieser Anzeige an den Betreibungsschuldner bezahlt, trägt er das Risiko, doppelt bezahlen zu müssen (Lebrecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 99 SchKG). Wie die Rechtsöffnung mit anschliessender Pfändung keinen Rechtsöffnungs- titel gegen den Drittschuldner, der nicht Partei des Zwangsvoll- streckungsverfahrens ist, begründet, so begründet auch die Zahlungs- anweisung im Sinn von Art. 177 ZGB als Zwangsvollstreckungs- massnahme sui generis keinen Rechtsöffnungstitel gegen den Dritt- schuldner. In Anbetracht der Qualifikation der Zahlungsanweisung im Sinn von Art. 177 ZGB als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis und der Unterscheidung zwischen Erkenntnis- und Voll- streckungsverfahren rechtfertigt es sich somit entgegen der in AGVE 1982, Nr. 11, S. 47 ff., veröffentlichten Praxis nicht mehr, einen Anweisungsentscheid als Rechtsöffnungstitel anzuerkennen. Der angewiesene Arbeitgeber ist zudem nicht Partei des Anwei- sungsverfahrens. Zwar wird die Auffassung vertreten, der Arbeitge- ber könne gegen die Anweisung im Sinn von Art. 177 ZGB Berufung einlegen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 35 der Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 ZPO). Damit ihm das rechtliche Gehör gewahrt wird, müsste er allerdings in der Berufung sämtliche Tat- sachenbehauptungen und Beweisanträge einbringen können, die er hätte einbringen können, wenn er von Anfang an in das erstinstanz- liche Verfahren einbezogen worden wäre. In diesem Fall aber würde die angestrebte Beschleunigung nicht mehr erreicht, abgesehen davon, dass den Parteien eine Instanz verloren ginge, in welcher über die betreffenden neuen Behauptungen zu befinden wäre. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, so wird die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 342 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 SchKG erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft. Über den materiellen Bestand der Forderung darf das Rechtsöffnungsgericht nicht befinden (BGE 5P.356/2002, Erw. 1; Staehelin, BSK-SchKG I, a.a.O., N. 2a zu Art. 81 SchKG). Im Anweisungsverfahren zwischen den Ehegat- ten wird nicht über die Forderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Schuldnerehegatten entschieden. Art. 81 SchKG setzt aber vo- raus, dass über den Bestand der Forderung, die vollstreckt werden soll, bereits entschieden worden ist. Da dies nicht geschehen ist, müsste dem Schuldner somit die Einwendung offen stehen, die Schuld bestehe nicht. Gerade über diese Frage aber soll im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht entschieden werden. Das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung unterscheidet sich insofern vom Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung, in welchem alle Einwendungen und Einreden zu hören sind, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind, um die Schuldanerkennung zu entkräften (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 84 zu Art. 82 SchKG). Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich nicht, einen Anwei- sungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die in AGVE 1982 publizierte Praxis ist daher aufzugeben (…). Spezialverwaltungsgericht 2014 Abteilung Steuern 345 I. Abteilung Steuern 67 Einkommenssteuertarif B; getrennte Eltern (§ 43 Abs. 2 StG, § 29 Abs. 2 StGV) Bei getrennten Eltern, die ihre gemeinsamen Kinder je zur Hälfte betreu- en und finanzieren, wird der Tarif B (nur) dem besser verdienenden Elternteil gewährt (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Januar 2014 in Sachen N.H.A. (3-RV.2013.187). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin hat sich per 1. Januar 2011 von ihrem Ehemann M.A. getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder C. (geb. 25.2.04) und M. (geb. 25.2.05) betreuen sie gemäss ihren Angaben gemein- sam je zur Hälfte. C. ist bei M.A. angemeldet, M. bei der Rekurren- tin. Auch die Kosten sowie die Kinderzulagen werden je hälftig geteilt (Rekurs, S. 1). Die Rekurrentin und M.A. lebten nach der Trennung in der selben Liegenschaft (vgl. Einspracheentscheid, S. 1), währenddem der Wohnort heute ein "Steinwurf voneinander entfernt" ist (Rekurs, S. 2). Die Rekurrentin beantragt, es sei ihr nachträglich die Hälfte der Kinderabzüge (Replik) sowie der Tarif B zu gewähren (Rekurs und Replik). 2.2. Die Vorinstanz veranlagte die Rekurrentin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss dem Tarif A, weil der Tarif B in jedem Fall nur einem Elternteil ge-