25 Ziff. 2 SchKG, welcher die Kantone angewiesen hatte, die Bestimmungen über die summarischen Verfahren gemäss Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz zu erlassen, aufgehoben wurde. Es kann somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht behauptet werden, der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kantons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT bewusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Die Vorinstanz hat folglich das Recht nicht unrichtig angewendet. Spezialverwaltungsgericht 2013 Abteilung