In der alten Fassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT waren die beiden Verfahren einander gleichgestellt. Der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Februar 2010 zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau, zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO] und zum Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte lässt sich nicht entnehmen, dass der Regierungsrat mit der Änderung des Wortlauts von § 3 Abs. 2 AnwT eine inhaltliche Änderung im Sinn, dass neu die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht mehr zu den Vollstreckungsverfahren zu zählen seien, vorschlagen wollte.