Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 1 N. 12 ff.), die betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sind somit ohne Zweifel vollstreckungsrechtlicher Natur. Deshalb ist es richtig, die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz unter die Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT zu subsumieren. In der alten Fassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT waren die beiden Verfahren einander gleichgestellt.