3.3.2. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts gegenteilig entschieden und die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz als Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT behandelt hatten. Die 4. Zivilkammer des Obergerichts hat sich in der Beratung vom 20. Juni 2013 dieser Auffassung angeschlossen und beschlossen, nicht mehr an der Rechtsprechung gemäss Entscheid vom 6. Mai 2013 festzuhalten. Das Schuldbetreibungsrecht ist ein besonderer Teil des Vollstreckungsrechts (Amonn/Walther, Grundriss des 406 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013