Diese Unterscheidung hat er in der geltenden Fassung von § 3 Abs. 2 AnwT aufgegeben und den Vollstreckungsverfahren einzig die summarischen Verfahren gegenübergestellt. Daraus hat die 4. Zivilkammer des Obergerichts im Entscheid ZSU.2013.54 vom 6. Mai 2013 geschlossen, dass zu diesen auch die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu zählen seien, sodass in allen summarischen Verfahren mit Ausnahme der Vollstreckungsverfahren Satz 2 von Absatz 2 gelte, und sich damit der Auffassung des Gesuchstellers angeschlossen. 3.3.2.