% der Ansätze gemäss Absatz 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung galt Satz 1 von § 3 Abs. 2 AnwT auch in summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Der Gesetzgeber hatte danach unterschieden zwischen Vollstreckungsverfahren, summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sowie übrigen summarischen Verfahren. Diese Unterscheidung hat er in der geltenden Fassung von § 3 Abs. 2 AnwT aufgegeben und den Vollstreckungsverfahren einzig die summarischen Verfahren gegenübergestellt.