fälschlicherweise ein Vollstreckungsverfahren angenommen, weshalb ihr unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. 3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (Stand 1. Januar 2013) beträgt im Vollstreckungsverfahren sowie bei der Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Strafverfahren die Grundentschädigung 10–50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25–100 % der Ansätze gemäss Absatz 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT).