Sie hätten generell summarische Verfahren, abgesehen vom Vollstreckungsverfahren, unter die Bestimmung von Satz 2 des Absatzes 2 gestellt, mithin unter die 25-100%-Regelung. Diese generelle Bestimmung für summarische Verfahren ergebe sich aus der Botschaft und der Auslegung des Satzes: "Abgesehen vom Vollstreckungsverfahren gelte für summarische Verfahren Satz 2 von Absatz 2." Jedes Vollstreckungsverfahren sei ein summarisches Verfahren, hingegen sei nicht jedes summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch ein Vollstreckungsverfahren im Sinn des Anwaltstarifs.