Der geltende Anwaltstarif kenne die Unterscheidung zwischen den summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz und den Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kantons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT bewusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Sie hätten generell summarische Verfahren, abgesehen vom Vollstreckungsverfahren, unter die Bestimmung von Satz 2 des Absatzes 2 gestellt, mithin unter die 25-100%-Regelung.