Davon seien 10 % zu nehmen, was einem Betrag von Fr. 2'139.15 entspreche. Da das Verfahren keine Verhandlung zum Gegenstand gehabt und lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden habe, rechtfertige sich, die Entschädigung um 40 % auf Fr. 1'283.50 zu kürzen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Somit habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'001.15 (78 % von Fr. 1'283.50) zu bezahlen. 3.2.