2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 403 III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 78 § 3 Abs. 2 AnwT. Die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sind Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. September 2013 in Sachen A.L.C.-S. gegen K.A. (ZSU.2013.210). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller einen Teil der Parteikosten zu ersetzen, nämlich 78 %. In casu handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren; dabei betrage die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (nachfolgend: AnwT). Der Streitwert betrage Fr. 253'665.65, folglich betrage die Grundent- schädigung Fr. 21'391.30 (Fr. 10'230.00 + 4,4 % des Streitwerts). Da- von seien 10 % zu nehmen, was einem Betrag von Fr. 2'139.15 ent- spreche. Da das Verfahren keine Verhandlung zum Gegenstand ge- habt und lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden habe, rechtfer- tige sich, die Entschädigung um 40 % auf Fr. 1'283.50 zu kürzen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Somit habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'001.15 (78 % von Fr. 1'283.50) zu bezahlen. 3.2. Der Gesuchsteller hat in der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt und geltend gemacht, ihre Annahme, es handle sich beim vorliegenden Verfahren um ein Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 AnwT, sei unzutreffend. 404 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Welche Verfahren vor Gericht durchgeführt werden könnten, regle die Schweizerische Zivilprozessordnung, die im Wesentlichen zwi- schen dem ordentlichen, dem vereinfachten und dem summarischen Verfahren unterscheide. Daraus gehe klar hervor, dass zwischen dem summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden sei. Genau diese Unterscheidung habe der Anwaltstarif vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ebenfalls noch vorgenommen. Damit sei auch erstellt, dass unter dem Begriff "Vollstreckungsverfah- ren" nicht summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wie im vorliegenden Fall zu verstehen seien. Die Vor- instanz habe diese Unterscheidung in ihrer Begründung und im Ent- scheid nicht vorgenommen, weshalb ihr unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. Der geltende Anwaltstarif kenne die Unterschei- dung zwischen den summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz und den Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kan- tons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT bewusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Sie hätten ge- nerell summarische Verfahren, abgesehen vom Vollstreckungsverfah- ren, unter die Bestimmung von Satz 2 des Absatzes 2 gestellt, mithin unter die 25-100%-Regelung. Diese generelle Bestimmung für sum- marische Verfahren ergebe sich aus der Botschaft und der Auslegung des Satzes: "Abgesehen vom Vollstreckungsverfahren gelte für sum- marische Verfahren Satz 2 von Absatz 2." Jedes Vollstreckungsver- fahren sei ein summarisches Verfahren, hingegen sei nicht jedes sum- marische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch ein Vollstreckungsverfahren im Sinn des Anwaltstarifs. Nach dem neuen Dekret sei klar und unmissverständlich: für summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gelte neu die 25-100%-Regelung. Das vorliegende Verfahren sei ein Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, hingegen nicht ein Vollstreckungsverfahren. Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung in ihrer Begründung und im Entscheid nicht vorgenommen bzw. habe 2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 405 fälschlicherweise ein Vollstreckungsverfahren angenommen, weshalb ihr unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. 3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (Stand 1. Januar 2013) beträgt im Vollstreckungsverfahren sowie bei der Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Strafverfahren die Grundentschädigung 10–50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssa- chen beträgt die Grundentschädigung 25–100 % der Ansätze gemäss Absatz 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT). Vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung galt Satz 1 von § 3 Abs. 2 AnwT auch in summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetz. Der Gesetzgeber hatte danach unterschieden zwischen Voll- streckungsverfahren, summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sowie übrigen summarischen Verfahren. Diese Unterscheidung hat er in der geltenden Fassung von § 3 Abs. 2 AnwT aufgegeben und den Vollstreckungsverfahren einzig die sum- marischen Verfahren gegenübergestellt. Daraus hat die 4. Zivilkam- mer des Obergerichts im Entscheid ZSU.2013.54 vom 6. Mai 2013 geschlossen, dass zu diesen auch die summarischen Verfahren ge- mäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu zählen seien, sodass in allen summarischen Verfahren mit Ausnahme der Vollstreckungs- verfahren Satz 2 von Absatz 2 gelte, und sich damit der Auffassung des Gesuchstellers angeschlossen. 3.3.2. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die 3. und 5. Zivilkam- mer des Obergerichts gegenteilig entschieden und die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz als Voll- streckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT behandelt hat- ten. Die 4. Zivilkammer des Obergerichts hat sich in der Beratung vom 20. Juni 2013 dieser Auffassung angeschlossen und beschlos- sen, nicht mehr an der Rechtsprechung gemäss Entscheid vom 6. Mai 2013 festzuhalten. Das Schuldbetreibungsrecht ist ein besonderer Teil des Vollstreckungsrechts (Amonn/Walther, Grundriss des 406 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 1 N. 12 ff.), die betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sind somit ohne Zweifel vollstreckungs- rechtlicher Natur. Deshalb ist es richtig, die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz unter die Voll- streckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT zu subsumieren. In der alten Fassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT waren die beiden Verfahren einander gleichgestellt. Der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Februar 2010 zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau, zum Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO] und zum Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte lässt sich nicht ent- nehmen, dass der Regierungsrat mit der Änderung des Wortlauts von § 3 Abs. 2 AnwT eine inhaltliche Änderung im Sinn, dass neu die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetz nicht mehr zu den Vollstreckungsverfahren zu zählen seien, vorschlagen wollte. Die Änderung war vielmehr die Folge davon, dass mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung altArt. 25 Ziff. 2 SchKG, welcher die Kantone angewiesen hatte, die Bestimmungen über die summarischen Verfahren gemäss Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz zu erlassen, aufgehoben wurde. Es kann somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht be- hauptet werden, der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kantons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT be- wusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Die Vorin- stanz hat folglich das Recht nicht unrichtig angewendet. Spezialverwaltungsgericht 2013 Abteilung Steuern 409 I. Abteilung Steuern 79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wenn zwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Be- rufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermö- genserträgen handelt es sich nicht um Gewinnungskosten. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Januar 2013 in Sachen S.F. (3-RV.2012.120). Aus den Erwägungen 4.3. Zwar ist es richtig, dass gemäss gängiger Praxis im Kanton Aar- gau Fachhochschulstudiengänge als Weiterbildungen im steuerrecht- lichen Sinn anerkannt werden können. Der Abzug der Kosten des Fachhochschulstudiums scheitert vorliegend jedoch primär daran, dass gar kein "ausgeübter" Beruf gegeben war, an den sich eine Weiterbildung anschloss. Das zeigt sich gerade auch daran, dass der Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Ein- kommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermö- genserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig. Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen (…) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) so- gleich eine weitere Fortbildung (…) an, ohne einen eigentlichen Be- rufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen. Die entstandenen