§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO darf daher für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht angewendet werden. Es besteht eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, welche mit einer bundesrechtskonformen Lösung durch die Gerichtsbehörde selbst