Das setzt eine Feststellung der Protokollierungsbehörde voraus, ob diese Ausschlagung zu vermuten ist (anders noch: AGVE 2007 Nr. 1 S. 23 f.). Demgegenüber besteht keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis dafür, dass die Protokollierungsbehörde bei Gelegenheit der Protokollierung von Ausschlagungserklärungen bei Stillschweigen anderer Erben ausdrücklich deren vorbehaltlosen Erwerb der Erbschaft feststellt. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, mit der eine solche Feststellung getroffen wurde, aufzuheben ist. 2013 Zivilprozessrecht 387