, Zürich 1979, S. 45). Kommt die Behörde, welche die Ausschlagungserklärungen protokolliert, aufgrund der ihr vorliegenden Akten zum Schluss, abgesehen von den ihr vorliegenden Ausschlagungserklärungen sei die Ausschlagung der übrigen Erben zu vermuten, hat sie darüber nach dem Gesagten das Konkursgericht zu benachrichtigen. Das setzt eine Feststellung der Protokollierungsbehörde voraus, ob diese Ausschlagung zu vermuten ist (anders noch: AGVE 2007 Nr. 1 S. 23 f.).