Solche Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen Verwaltungsverfügungen nahe und erwachsen nur beschränkt in materielle Rechtskraft. Es kann auf sie zurückgekommen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben. Sie können überdies aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen (AGVE 1996 Nr. 3 S. 28 ff. Erw. 1b; BGE 136 III 178 Erw. 5.2; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, S. 80; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 45).