, Basel 2010, N. 14 zu Art. 193 SchKG), wobei die Erben gegen eine allfällige Konkurseröffnung Beschwerde erheben können (BGE 5P.182/2001 Erw. 2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1978, in: SJZ 1979 S. 147 f.). Im Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen vermuteter Ausschlagung wie auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen bzw. überschuldeten Erbschaft 386 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013