1 SchKG hat die zuständige Behörde den Konkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Im Falle einer Ausschlagungsvermutung infolge offenkundiger oder amtlich festgestellter Überschuldung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB ist daher eine summarische materielle Prüfung durch die zuständige Behörde unumgänglich (Häuptli, a.a.O., N. 4 zu Art. 573 ZGB). Ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt, entscheidet alsdann der Konkursrichter (Brunner/Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 14 zu Art.