Eine Frist für die Annahme der Erbschaft ist mit Ausnahme der in den Art. 574 und 575 ZGB umschriebenen Fälle nicht vorgesehen (Häuptli, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N. 6 zu Art. 566 ZGB). Die Annahme tritt nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist ein (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich 2013 Zivilprozessrecht 385