barkeit dem summarischen Verfahren unterstellt (Erw. 1.2.2. hievor). Schliesslich ist der Zivilrichter mit den zivilprozessualen Regeln besser vertraut als mit denjenigen des Verwaltungsprozesses. Es erscheint daher sinnvoll und sachgerecht, die bestehende Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass für alle gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der schweizerischen ZPO, insbesondere des summarischen Verfahrens i.S.v. Art. 248 ff., gelten, wobei diese - sofern nicht das Bundes-, sondern das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde vorschreibt - kantonales Recht darstellen. (…) 2.