Im Aargau bietet sich als bestehendes gesetzliches Verfahrensrecht das aargauische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) an. Allerdings ist zu beachten, dass für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das Bundesrecht eine richterliche Behörde vorschreibt, die Bestimmungen des summarischen Verfahrens der ZPO gelten (Art. 248 lit. e ZPO). Bereits unter der Geltung der aargauischen Zivilprozessordnung waren die richterlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichts- 384 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013