Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 5/33 zu § 300 aZPO), wurde mit Inkrafttreten der schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben. Damit fehlt heute im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. 1.2.3. Eine Gesetzeslücke ist vom Richter nach der Regel zu füllen, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er bewährter Lehre und Überlieferung folgt (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetzesrecht und