1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 Erw. 1). 1.2. 1.2.1. Die ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 225 (Erw. 2) entschieden, dass Art. 1 lit. b ZPO nur dort gilt, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.