Die bestehende Gesetzeslücke ist dahingehend zu schliessen, dass für alle gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der schweizerischen ZPO, insbesondere des summarischen Verfahrens i.S.v. Art. 248 ff., gelten, wobei diese - 382 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 sofern nicht das Bundes-, sondern das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde vorschreibt - kantonales Recht darstellen.