3. 3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller einen Teil der Parteikosten zu ersetzen, nämlich 78 %. In casu handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren; dabei betrage die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (nachfolgend: AnwT). Der Streitwert betrage Fr. 253'665.65, folglich betrage die Grundentschädigung Fr. 21'391.30 (Fr. 10'230.00 + 4,4 % des Streitwerts). Davon seien 10 % zu nehmen, was einem Betrag von Fr. 2'139.15 entspreche.