122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen. Mit der Zusprechung der hälftigen Parteientschädigung an die Beklagte hat die Vorinstanz deshalb das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO), so dass die Beschwerde diesbezüglich im Eventualbegehren gutzuheissen ist. 2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 403 III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 78 § 3 Abs. 2 AnwT. Die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sind Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT.