Aus dieser subsidiären Entschädigungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung gedeckt werden sollen. Da andererseits dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Forderung gegenüber dem unentgeltlich Vertretenen zusteht, er eine an die Partei ausgerichtete Entschädigung also von dieser nicht zur Deckung der entstandenen Anwaltskosten reklamieren könnte, kann die Parteientschädigung zur Erreichung des mit Art. 122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen.