4.2. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dieser subsidiären Entschädigungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung gedeckt werden sollen.