400 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Daran ändern auch die gesetzgeberischen Motive, die der Einführung der Untersuchungsmaxime für Eheschutzverfahren zu Grunde gelegen haben, nichts. Die Untersuchungsmaxime hat Bedeutung für die Feststellung des Sachverhalts, schränkt aber die Befugnis der Parteien, über den Prozessgegenstand zu verfügen, nicht ein. Der eheliche Unterhalt untersteht der freien Verfügungsgewalt der Parteien (Art. 58 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., N. 28 zu Art. 273 ZPO). Der vor Vorinstanz geschlossene Vergleich hat somit die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).