400 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Daran ändern auch die gesetzgeberischen Motive, die der Einführung der Untersuchungsmaxime für Eheschutzverfahren zu Grunde gele- gen haben, nichts. Die Untersuchungsmaxime hat Bedeutung für die Feststellung des Sachverhalts, schränkt aber die Befugnis der Partei- en, über den Prozessgegenstand zu verfügen, nicht ein. Der eheliche Unterhalt untersteht der freien Verfügungsgewalt der Parteien (Art. 58 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., N. 28 zu Art. 273 ZPO). Der vor Vorinstanz geschlossene Vergleich hat somit die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Als Rechtsbehelf steht daher einzig die Revision zur Verfü- gung; auf die Berufung ist nicht einzutreten. 1.5. Dass die Vorinstanz das Verfahren nicht abgeschrieben, sondern die Vereinbarung vom 21. Februar 2013 richterlich genehmigt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der gerichtliche Vergleich hat unmittelbar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; die Abschreibung hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Leumann Liebster, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 241 ZPO; vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7345). Ebenso ändert die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wo- nach der Entscheid mit Berufung angefochten werden könne, nichts an diesem Ergebnis. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel verschaffen (BGE 135 III 470 Erw. 1.2 S. 473). 77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu. Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2013 in Sachen H.H. (ZSU.2013.174). 2013 Zivilprozessrecht 401 Aus den Erwägungen 4.2. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschä- digt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dieser subsidiären Entschädi- gungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei aufer- legten Parteientschädigung gedeckt werden sollen. Da andererseits dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Forderung gegenüber dem unentgeltlich Vertretenen zusteht, er eine an die Partei ausgerichtete Entschädigung also von dieser nicht zur Deckung der entstandenen Anwaltskosten reklamieren könnte, kann die Parteientschädigung zur Erreichung des mit Art. 122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen. Mit der Zusprechung der hälftigen Parteientschädigung an die Beklagte hat die Vorinstanz deshalb das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO), so dass die Beschwerde diesbezüglich im Eventualbegehren gutzuheis- sen ist. 2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 403 III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 78 § 3 Abs. 2 AnwT. Die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz sind Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. September 2013 in Sachen A.L.C.-S. gegen K.A. (ZSU.2013.210). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller einen Teil der Parteikosten zu ersetzen, nämlich 78 %. In casu handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren; dabei betrage die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (nachfolgend: AnwT). Der Streitwert betrage Fr. 253'665.65, folglich betrage die Grundent- schädigung Fr. 21'391.30 (Fr. 10'230.00 + 4,4 % des Streitwerts). Da- von seien 10 % zu nehmen, was einem Betrag von Fr. 2'139.15 ent- spreche. Da das Verfahren keine Verhandlung zum Gegenstand ge- habt und lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden habe, rechtfer- tige sich, die Entschädigung um 40 % auf Fr. 1'283.50 zu kürzen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Somit habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'001.15 (78 % von Fr. 1'283.50) zu bezahlen. 3.2. Der Gesuchsteller hat in der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt und geltend gemacht, ihre Annahme, es handle sich beim vorliegenden Verfahren um ein Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 AnwT, sei unzutreffend.