Die Prozesserledigung durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7380; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N. 27 zu Art. 241 ZPO). Soweit die privatrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Willensmängeln geltend gemacht wird, steht als Rechtsbehelf einzig die Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) zur Verfügung.