1. 1.1 Der Beklagte ficht ausschliesslich die Regelung des Ehegattenunterhalts an, über welche sich die Parteien vor Vorinstanz mit Vereinbarung vom 21. Februar 2013 vergleichsweise geeinigt haben. 1.2. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich - gleich wie eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug - die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Prozesserledigung durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7380;