76 Art. 241 ZPO; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Gerichtliche Vergleiche über Angelegenheiten, die - wie der Ehegattenunterhalt - der freien Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, bedürfen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens keiner gerichtlichen Genehmigung. Ein solcher gerichtlicher Vergleich hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, gegen welchen als Rechtsbehelf einzig die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 16. September 2013 in Sachen A.S.-L. gegen R.S. (ZSU.2013.91). Aus den Erwägungen