Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Ein unbedingter Anspruch auf Entschädigung eines unverhältnismässig hohen Zeitaufwandes besteht nicht. Vielmehr ist der unentgeltliche Rechtsbeistand verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 18a zu Art. 122 ZPO).